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   BAG, 11.01.1966 - 1 AZR 268/65   

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https://dejure.org/1966,1048
BAG, 11.01.1966 - 1 AZR 268/65 (https://dejure.org/1966,1048)
BAG, Entscheidung vom 11.01.1966 - 1 AZR 268/65 (https://dejure.org/1966,1048)
BAG, Entscheidung vom 11. Januar 1966 - 1 AZR 268/65 (https://dejure.org/1966,1048)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schadengeneigte Arbeit - Haftung unter Arbeitskameraden - Schaden eines anderen Arbeitnehmers - Leichte Schuld - Haftungsprivileg - Zurücksetzen eines Fahrzeugs - Anstellung eines Einweisers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 18, 81
  • NJW 1966, 1045
  • DB 1966, 543
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.04.1960 - VI ZR 34/59

    Haftungsverteilung beim Zusammenstoß zweier zurücksetzender LKW auf einer

    Auszug aus BAG, 11.01.1966 - 1 AZR 268/65
    Diese Auffassung des erkennenden Senats wird vom Bundesgerichtshof geteilt» Dieser hat im Urteil 4 StR 38o/65 vom 2o» August 1965 ebenfalls gefordert, daß beim Zurücksetzen eines Fahrzeugs, bei dem der Fahrer den zu befahrenden Teil der Straße nicht über sehen kann, grundsätzlich ein Einwinken durch eine außerhalb des Fahrzeugs befindliche Person erfolgen muß» Im Schrifttum und in der Rechtsprechung wird darüber hinaus die Auffassung vertreten, daß sich der Fahrer beim Zurücksetzan nicht einmal stets auf den Einwinker verlassen darf (Floegel-Hartung, Straßen verkehrsrecht, 14° Aufl», $ 1 StVORandnummer 13» f Müller, Straßenverkehrsrecht, 21» Aufl», $ 1 StVO Ahm» B II a 4; BGH in Versicherungsrecht 60, 635)° Ob der letztgenannten Ansicht zu folgen ist, kann im Streitfall dahingestellt bleiben» Hier er gibt sich nämlich aus den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, daß der Beklagte sich nicht, wie das Landesarbeitsgericht meint, darauf verlassen durfte, im Zeitpunkt des Zurückstoßens sei eine Gefährdung durch sein Fahrzeug ausgeschlossen» Zwar ist entgegen der Darstellung des Klägers nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen davon auszugehen, daß die Prozeßparteien und der Zeuge A links seitlich vom Lastkraftwagen gestanden haben, bevor sich der Beklagte wieder in das Fahrerhaus begab, und daß dieser sich auch in dem Zeitpunkt, als er wieder am Steuer Platz nahm, über den Standpunkt des Klägers wie des Zeugen A vergewissertes er sah beide immer noch links hinten neben dem Lastkraftwagen stehen» Das Landesarbeitsgericht hat aber nicht festgestellt, daß der Kläger dort noch stand und vom Beklagten gesehen wurde, als der Beklagte den Lastkraftwagen rückwärts in Bewegung 1 setzte» Eine solche Annahme ist angesichts des Unfallhergangs auch ausgeschlossen» Denn dann hätte es zu dem Unfall nicht kommen können, da, wie der Beklagte seihst vorgetragen hat, das Zurückstoßen mit einer gewissen Kraftanstrengung (vgl» S. 2 der Urteilsausfertigung) erfolgte (das Landesarheitsgericht spricht S. 26 der Urteilsausfertigung von einem durch den ein Hindernis bildenden Bauschutthaufen bedingten ruckartigen Anfahren).
  • BAG, 23.11.1962 - 1 AZR 304/61

    Betriebsaufseher - Arbeiteraufseher - Betriebsangehöriger - Kraftfahrer -

    Auszug aus BAG, 11.01.1966 - 1 AZR 268/65
    Die in BAG 13, 326 = AP Nrl 27 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers vom erkennenden Senat vertretene, den vorstehenden Ausführungen entgegen stehende Ansicht wird aufgegeben.
  • BGH, 12.03.1963 - VI ZR 71/62
    Auszug aus BAG, 11.01.1966 - 1 AZR 268/65
    Bas Landesarbeitsgericht verneint zwar ein Verschulden des Beklagten vor allem deshalb, weil der Zeuge K- den Beklagten eingewinkt habe, so daß er als Fahrer habe davon ausgehen dürfen, die Fahrbahn hinter seinem Lastkraftwagen sei frei» Es beruft sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs in Versicherungsrecht 63, 632, nach dessen Grundsätzen der Beklagte selbst dann als entschuldigt anzusehen sei, wenn ihn der Zeuge N gar nicht hätte einwin ken wollen» Jedenfalls habe der Beklagte das vom Zeugen N gegebene Handzeichen so deuten können, daß es ihm die weitere Rückwärtsfahrt freigebe.» Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt wer den» Der dem erkennenden Senat hier zur Entscheidung vorliegende Fall ist entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts mit dem vom Bundesgerichtshof in Versicherungsrecht 63 » 632 (633) entschiedenen in den wesentlichen Punkten nicht vergleichbar.
  • BAG, 14.03.1967 - 1 AZR 310/66

    Haftungsausschluß - Schmerzensgeldanspruch - Arbeitnehmerhaftung

    Renn es handelt sich insofern nur um eine redaktionelle Neufassung, während die gesetzgeberischen Grundgedanken dieselben geblieben sind (vglo die Begründung zu dem Entwurf des UVNG, BT - Brucks» IV? l2o zu §§ 633? 634? 635)o Riese neuen Vorschriften (§§ 636 f RVO) sind im Streitfall anzuwenden, weil sich der Unfall nach dem 3o» Juni 1963 ereignet hat (Art» 4 § 16 Abs» 1 Satz 1 UVNG; vgl» auch Weitnauer in Anm. zu AP Nr. 35 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 16.03.1966 - 1 AZR 414/65

    Kraftfahrer - Zurücksetzen des Fahrzeugs - Bedienen eines Einweisers - Gefährdung

    Ebenso hat er im Urteil vom 11. Januar 1966, 1 AZR 268/65> das zur Veröffentlichung bestimmt ist, ausgeführt, daß beim Zurücksetzen ein Einweiser angestellt werdet muß, wenn der Raum hinter dem Fahrzeug nicht einzusehen ist» Er hat sich dort weiter auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen, der im Urteil vom 20» August 1965, 4 StR 380/65, ausgesprochen hat, daß eine Straße nur soweit befahren werden dürfe, wie sie vom Fahrersitz aus eingesehen werden könne oder von einer Hilfsperson beobachtet werde, und daß das auch für das Rückwärtsfahren gelte.
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